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OKDie DZ HYP ist aufgrund des § 16 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) i.V.m. Artikel 450 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) verpflichtet, ihre Vergütungspolitik und -praxis für die Mitarbeiter offenzulegen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt (Risk Taker). In den vergangenen Jahren - einschließlich des Geschäftsjahres 2013 - erfolgte die Offenlegung nach § 7 InstitutsVergV (a.F.).
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